Unsere Pflegesätze

Das Seniorenhaus St. Cornelius finanziert sich wie alle Pflegeheime über das Heimentgelt, das zum einen von der Pflegekasse und zum anderen von privater Seite – also den Bewohnern / Bewohnerinnen oder deren Angehörigen – beziehungsweise vom Sozialhilfeträger aufgebracht werden.

Das Heimentgelt setzt sich aus den Kosten für Pflege, Ausbildungskosten nach der Altenpflegeumlage, Ausbildungskosten nach dem Pflegeberufegesetz, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Je nach Pflegegrad variieren die Kosten für die Pflege. Die anderen Positionen (Unterkunft, Verpflegung, Investitionen) sind identisch. Die Zuzahlungen für den Pflegebedürftigen bleiben bei allen Pflegegraden gleich. Die Pflegekasse übernimmt hier den entsprechenden Anteil zu den einzelnen Pflegegraden.

Pflegegrad 1

=

125,00 Euro

Pflegegrad 2

=

770,00 Euro

Pflegegrad 3

=

1.262,00 Euro

Pflegegrad 4

=

1.775,00 Euro

Pflegegrad 5

=

2.005,00 Euro

Für die Kurzzeitpflege bei allen Pflegegraden, kalenderjährlich 1.774 Euro für 28 Tage.
Für die Verhinderungspflege bei allen Pflegegraden, kalenderjährlich 1.612 Euro für 28 Tage.

Wenn das Vermögen des Bewohners unter 10.000 € liegt und ihm nach Bezahlung des Eigenanteils nicht mehr genügend Eigenmittel verbleiben, um die Investitionskosten vollständig oder teilweise zu zahlen, kann Pflegewohngeld in Höhe des fehlenden Betrages beantragt werden. Die entsprechenden Anträge stellt das Seniorenhaus.

Das Heimentgelt pro Monat errechnet sich auf der Grundlage von 30,42 Tagen – dem Durchschnittswert eines Monats.

Vollstationäre Pflege

Pflegesätze 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis neue Vergütungsvereinbarung (Berechnung monatsweise 30,42 Tage)

ZimmerEZDZEZDZEZDZEZDZEZDZ
Pflegegrad1122334455
Pflege / Vergütung53,80 €53,80 €68,97 €68,97 €85,15 €85,15 €102,01 €102,01 €109,57 €109,57 €
30,421.636,60 €1.636,60 €2.098,07 €2.098,07 €2.590,26 €2.590,26 €3.103,14 €3.103,14 €3.333,12 €3.333,12 €
Einrichtungseinheitlicher
Eigenanteil (EEA)
43,66 € täglich
1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €1.328,20 €
Pflegeberufegesetz §28
Abs.2 bis 31.12.2024
6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €6,58 €
30,42200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €200,16 €
Unterkunft bis 31.12.202422,94 €22,94 €22,94 €22,94 €22,94 €22,94 €22,94 €22,94 €22,94 €22,94 €
30,42697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €697,83 €
Verpflegung bis 31.12.202417,67 €17,67 €17,67 €17,67 €17,67 €17,67 €17,67 €17,67 €17,67 €17,67 €
30,42537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €537,52 €
Investitionskosten
bis 31.12.2025
16,62 €14,62 €16,62 €14,62 €16,62 €14,62 €16,62 €14,62 €16,62 €14,62 €
30,42505,58 €444,74 €505,58 €444,74 €505,58 €444,74 €505,58 €444,74 €505,58 €444,74 €
Heimentgelt pro Tag117,61 €115,61 €132,78 €130,78 €148,96 €146,96 €165,82 €163,82 €173,38 €171,38 €
Heimentgelt pro
Monat 30,42 Tage
3.577,70 €3.516,86 €4.039,17 €3.978,33 €4.531,36 €4.470,52 €5.044,24 €4.983,40 €5.274,22 €5.213,38 €
Abzüglich Leistungen
Pflegekasse / Zuzahlung
pro Monat
3.452,70 €3.391,86 €3.269,17 €3.208,33 €3.269,36 €3.208,52 €3.269,24 €3.208,40 €3.269,22 €3.208,38 €
Pflegekassen erstatten bei:
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
125,00 €
770,00 €
1.262,00 €
1.775,00 €
2.005,00 €
Bei ausschließlicher, nicht nur vorübergehender Ernährung über eine PEG-Sonde unter Einschluss der Flüssigkeitsversorgung wird das Entgelt für Verpflegung um ein Drittel gemindert, sofern der Sachkostenaufwand für die Sondenernährung von einem Kostenträger übernommen wird. Das Entgelt für Verpflegung bei Sondennahrung entspricht damit 11,78 €
Kürzung um 5,89 €
Kürzung im Monat 179,17 €
Kosten / Monat: 358,35 €
Der „Einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEA)“ wird separat ausgewiesen. Er ist kein Vergütungsbestandteil, sondern beziffert den in allen Pflegegraden gleich hohen Zuzahlungsbetrag.

§ 43c SGB XI – Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

Ab dem 01. Januar 2002 gilt eine Zuschussregelung für den pflegebedingten Eigenanteil der vollstationären Pflege. Grundsätzlich sinkt der Eigenanteil je länger eine Person in einem Pflegeheim lebt. Ab dem Beginn der Versorgung werden Leistungszuschläge gewährt. Bisherige Versorgungszeiten werden angerechnet und angefangene Monate als vollständig berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden die Zeiten der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ( § 42 SGB XI). Die Leistungszuschläge betragen:

  • bis zu 12 Monate 15 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI
  • über 12 Monate 30 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI
  • über 36 Monate 50 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI
  • über 48 Monate 75 % des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei einem Leistungsbezug nach § 43 SGB XI

 

Pflege-TÜV

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung überprüft seit 2008 stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegeanbieter hinsichtlich ihrer Arbeitsqualität. Die Prüfungen finden nach vorab definierten Kriterien und in regelmäßigen Abständen statt, ab 2011 mindestens einmal jährlich. Wichtige Kriterien bei stationären Einrichtungen sind:

  • Bereich 1: Unterstützung bei der Mobilität und Selbstversorgung
  • Bereich 2: Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Bereich 3: Unterstützung bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte
  • Bereich 4: Unterstützung in besonderen Bedarfs- und Versorgungssituationen
  • Bereich 5: Bedarfsübergreifende fachliche Anforderungen
  • Bereich 6. Einrichtungsinterne Organisation und Qualitätsmanagement

 

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St. Cornelius Seniorenhaus
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